§ 12 LwahlG - Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Kreiswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des zuständigen Kreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt von dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vor jeder Wahl ernannt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.
(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt, welcher Kreis oder welche kreisfreie Stadt zuständig ist, Personen als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. Sie oder er kann ferner bestimmen, dass für mehrere Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss tätig werden.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. Sie oder er trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis. Darüber hinaus sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister auch dann, wenn sie nicht selbst Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter sind, in ihrem Verwaltungsbereich für den reibungslosen Vollzug und die Durchführung der von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter gegebenen Weisungen verantwortlich.