§ 29 ThDSchGBußgeldbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;
- 2.entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
- 3.der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmalen nicht gestattet;
- 4.entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- 5.entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;
- 6.entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt;
- 7.den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;
- 8.einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen gegen § 13 Absatz 1 Nr. 1a, können mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Deutsche Mark geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1a mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.