§ 110 UrhG - Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106, 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden.