§ 89 DO LSA - Verwerfung des Antrages als unzulässig (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Das Disziplinargericht (§ 88) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder diesen für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss der Disziplinarkammer ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zulässig.