§ 92 DO LSA - Freispruch oder neue Hauptverhandlung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Nach der Frist des § 91 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.
(2) Anderenfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. Für diese gelten die §§ 57 bis 61 und 64 entsprechend.