§ 53 JGG - Überweisung an das Familiengericht
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
1Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. 2Das Familiengericht muss dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.