JGG - Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz (JGG) (1)

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)

- z. T. redaktionell überarbeitete Paragraphentitel -

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Anwendungsbereich
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich1
Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts2
Zweiter Teil
Jugendliche
Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Verantwortlichkeit3
Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher4
Die Folgen der Jugendstraftat5
Nebenfolgen6
Maßregeln der Besserung und Sicherung7
Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe8
Zweiter Abschnitt
Erziehungsmaßregeln
Arten9
Weisungen10
Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung11
Hilfe zur Erziehung12
Dritter Abschnitt
Zuchtmittel
Arten und Anwendung13
Verwarnung14
Auflagen15
Jugendarrest16
Jugendarrest neben Jugendstrafe16a
Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe
Form und Voraussetzungen17
Dauer der Jugendstrafe18
(weggefallen)19
Fünfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
(weggefallen)20
Strafaussetzung21
Bewährungszeit22
Weisungen und Auflagen23
Bewährungshilfe24
Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers25
Widerruf der Strafaussetzung26
Erlass der Jugendstrafe26a
Sechster Abschnitt
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
Voraussetzungen27
Bewährungszeit28
Bewährungshilfe29
Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs30
Siebenter Abschnitt
Mehrere Straftaten
Mehrere Straftaten eines Jugendlichen31
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen32
Zweites Hauptstück
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung
Jugendgerichte33
Besetzung des Jugendschöffengerichts33a
Besetzung der Jugendkammer33b
Aufgaben des Jugendrichters34
Jugendschöffen35
Jugendstaatsanwalt36
Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte37
Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien37a
Jugendgerichtshilfe38
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters39
Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts40
Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer41
Örtliche Zuständigkeit42
Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt
Das Vorverfahren
Umfang der Ermittlungen43
Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe44
Absehen von der Verfolgung45
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen46
Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe46a
Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren
Einstellung des Verfahrens durch den Richter47
Vorrang der Jugendgerichte47a
Nichtöffentlichkeit48
(weggefallen)49
Anwesenheit in der Hauptverhandlung50
Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten51
Neubeginn der Hauptverhandlung51a
Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest52
Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe52a
Überweisung an das Familiengericht53
Urteilsgründe54
Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittelverfahren
Anfechtung von Entscheidungen55
Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe56
Vierter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Entscheidung über die Aussetzung57
Weitere Entscheidungen58
Anfechtung59
Bewährungsplan60
Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung61
Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung61a
Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung61b
Fünfter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
Entscheidungen62
Anfechtung63
Bewährungsplan64
Sechster Unterabschnitt
Ergänzende Entscheidungen
Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen65
Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung66
Siebenter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter67
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter67a
Notwendige Verteidigung68
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers 68a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers68b
Beistand69
Mitteilungen an amtliche Stellen70
Unterrichtung des Jugendlichen70a
Belehrungen70b
Vernehmung des Beschuldigten70c
Vorläufige Anordnungen über die Erziehung71
Untersuchungshaft72
Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen72a
Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand72b
Unterbringung zur Beobachtung73
Kosten und Auslagen74
Achter Unterabschnitt
Vereinfachtes Jugendverfahren
(weggefallen)75
Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens76
Ablehnung des Antrags77
Verfahren und Entscheidung78
Neunter Unterabschnitt
Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren79
Privatklage und Nebenklage80
Adhäsionsverfahren81
Zehnter Unterabschnitt 
Anordnung der Sicherungsverwahrung
Verfahren und Entscheidung81a
Drittes Hauptstück
Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt
Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
Vollstreckungsleiter82
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren83
Örtliche Zuständigkeit84
Abgabe und Übergang der Vollstreckung85
Zweiter Unterabschnitt
Jugendarrest
Umwandlung des Freizeitarrestes86
Vollstreckung des Jugendarrestes87
Dritter Unterabschnitt
Jugendstrafe
Aussetzung des Restes der Jugendstrafe88
Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung89
Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe89a
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug89b
Vierter Unterabschnitt
Untersuchungshaft
Vollstreckung der Untersuchungshaft89c
Zweiter Abschnitt
Vollzug
Jugendarrest90
(weggefallen)91
Rechtsbehelfe im Vollzug92
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen93
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt93a
Viertes Hauptstück
Beseitigung des Strafmakels
(weggefallen)94 bis 96
Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch97
Verfahren98
Entscheidung99
Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines Strafrestes100
Widerruf101
Fünftes Hauptstück
Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Zuständigkeit102
Verbindung mehrerer Strafsachen103
Verfahren gegen Jugendliche104
Dritter Teil
Heranwachsende
Erster Abschnitt
Anwendung des sachlichen Strafrechts
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende105
Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung106
Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung und Verfahren
Gerichtsverfassung107
Zuständigkeit108
Verfahren109
Dritter Abschnitt
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
Vollstreckung und Vollzug110
Beseitigung des Strafmakels111
Vierter Abschnitt
Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Entsprechende Anwendung112
Vierter Teil
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Anwendung des Jugendstrafrechts112a
(weggefallen)112b
Vollstreckung112c
Anhörung des Disziplinarvorgesetzten112d
Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind112e
Fünfter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
Bewährungshelfer113
Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe114
(weggefallen)115
Zeitlicher Geltungsbereich116
(weggefallen)117
(weggefallen)118
(weggefallen)119
(weggefallen)120
Übergangsvorschrift121
(weggefallen)122
(weggefallen)123
(weggefallen)124
In-Kraft-Treten125

Nach Nummer 9 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch die §§ 1, 2, 12, 33, 33a, 33b, 36, 37, 38, 43, 48, 50, 51, 67, 68, 70, 70b, 71, 72, 72a, 81a und 89c des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Erster Teil - Anwendungsbereich

§ 1 JGG - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 2 JGG - Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

(1) 1Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. 2Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§§ 3 - 104, Zweiter Teil - Jugendliche