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§ 18 LRiG - Wahl der richterlichen Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Die Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Ersatzmitglieder in dreifacher Zahl werden für die Dauer von fünf Jahren geheim und unmittelbar gewählt. § 17 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird ein Mitglied des Präsidialrats in den Richterwahlausschuss gewählt, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus.

(2) Wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nicht am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Für die ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten aus allen Gerichtszweigen. Für die nicht ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 29 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 jeweils Geschlechterparität angestrebt werden soll. Das Nähere über die Wahl zum Richterwahlausschuss regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.