§ 13 JGG - Arten und Anwendung
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
- 1.die Verwarnung,
- 2.die Erteilung von Auflagen,
- 3.der Jugendarrest.
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.