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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 13 JGG - Arten und Anwendung

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

  1. 1.
    die Verwarnung,
  2. 2.
    die Erteilung von Auflagen,
  3. 3.
    der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.