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§ 6 HmbSÜGG - Rechte der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Betroffene oder der Betroffene kann zur Anhörung mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt erscheinen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz. Die Äußerungen der Betroffenen oder des Betroffenen sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei den einbezogenen Personen Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der Betroffenen oder des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.