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  • ab 09.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 10 HZG - Besondere Bestimmungen für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 52 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Ordnungen abweichend von den §§ 8 und 9 regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen.

(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Ordnungen abweichend von den §§ 8 und 9 regeln.

(3) Nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen werden Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) oder Landeskader (LK) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren vor den Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne des § 8 ausgewählt; die Zahl der hiernach ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber wird auf die Quote gemäß § 8 nicht angerechnet.

(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze nach § 8 Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 des Kunsthochschulgesetzes nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 9 neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Ordnungen.

(6) Die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, erfolgt nach den für den Zugang zu dem jeweiligen Studiengang maßgeblichen Regelungen. Abweichend davon kann eine Auswahl und Zulassung auch aufgrund von Kriterien nach § 9 Absatz 2 Satz 1 getroffen werden; das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. Dabei tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Absatz 6 des Hochschulgesetzes oder des § 41 Absatz 6 des Kunsthochschulgesetzes oder nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. Bei Studiengängen, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind und mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, wird ein Fünftel der Studienplätze nach Wartezeit vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden. Wenn der Studiengang aus mehreren Teilstudiengängen besteht, kann die Auswahl und Zulassung zu den Teilstudiengängen nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation in den Teilstudiengängen des vorangegangenen Studienganges erfolgen.

(7) Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den Grad der Qualifikation verbessern, wenn für ein anderes zum Lehramtsstudiengang gehörendes Studienfach eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 des Kunsthochschulgesetzes nachgewiesen ist. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Ordnungen.