HZG,NW - Hochschulzulassungsgesetz 2019

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830, 831) (1)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Festsetzung von Zulassungszahlen2
Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester3
Vergabe von Studienplätzen für ein Zweitstudium4
Teil 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Grundsätze der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren5
Beschränkung der Teilnahme an den hochschuleigenen Auswahlverfahren6
Teil 3
Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
Grundsätze der Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und Dialogorientiertes Serviceverfahren7
Vorabquoten für die Studienplatzvergäbe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen8
Hauptquoten für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen9
Besondere Bestimmungen für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen10
Teil 4
Ausführungsbestimmungen, Rechtsverordnungsermächtigung, Übergangs-Vorschriften, Schlussvorschriften
Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag, Rechtsverordnungsermächtigung11
Ministerium, Fachaufsicht12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten13

Artikel 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830)

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HZG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt es die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und enthält ergänzende Regelungen zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW S. 831), im Folgenden "Staatsvertrag" genannt.

§ 2 HZG - Festsetzung von Zulassungszahlen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang, die höchstens auf genommen werden müssen (Zulassungszahl), festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Hochschulverträge und der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten; die Festsetzung ergibt sich aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.

§ 3 HZG - Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

  1. 1.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für niedrigere Fachsemester zugelassen sind;

  2. 2.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 des Hochschulgesetzes oder § 41 Absatz 12 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW S. 806) geändert worden ist, an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;

  3. 3.

    an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren;

  4. 4.

    an sonstige Bewerberinnen und Bewerber,

Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden. Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend, darüber hinaus können die Hochschulen Gründe gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages besonders berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnungen.

(3) Nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 10 Absatz 3 vergeben.