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§ 47 BbgLWahlG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 46 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
  2. 2.
    entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen von Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.