§ 12 HZulG LSA - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.
die in Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,
- 2.
das Verfahren der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 und die Festsetzung der Zulassungszahlen, falls die Satzung nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule keine Satzung nach § 3 Abs. 1 vorlegt,
- 3.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind,
- 4.
die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,
- 5.
die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen,
- 6.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens nach § 3a,
- 7.
die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung gemäß § 4a,
- 8.
für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht in vollem Umfang gegeben sind, in einer Übergangsregelung die Festlegung von
- a)
Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach den Artikeln 9 und 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages und
- b)
Abweichungen von Artike1 Abs. 7 satz 3 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages
sowie deren Dauer gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages,
- 9.
für den Studiengang Pharmazie das Absehen von der Anwendung des Artikels 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages sowie für Verfahren nach Artikel 10 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages die Festlegung der Vergabe der Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 3 des Staatsvertrages.