§ 12 HZulG LSA - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die in Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,

  2. 2.

    die Festsetzung der Zulassungszahlen nach Anhörung der Hochschulen,

  3. 3.

    die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,

  5. 5.

    die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen,

  6. 6.

    die Einzelheiten des Vergabeverfahrens nach § 3a.