§ 79 KWO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 KWG für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiterin oder der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 KWG für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiter prüft hinsichtlich der Personen, die bis zum Wahltag noch nicht drei Monate in ihrer oder seiner Gemeinde wohnen, im Benehmen mit der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern der früheren, im selben Landkreis gelegenen Wohngemeinde oder Wohngemeinden dieser Personen, ob sie zur Kreistagswahl wahlberechtigt sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Personen ihre Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegen.
(2) Wer nach § 13 Abs. 2 KWG in Gemeinden verschiedener Landkreise wohnt, ist zur Wahl zum Kreistag nur in dem Landkreis wahlberechtigt und wählbar, dem die Gemeinde angehört, in der er seine Hauptwohnung hat.