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§ 8 a NVwVG - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn

  1. 1.

    vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und

  3. 3.

    das Amtsgericht zustimmt.

2Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.

(3) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. 2Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. 3Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen. 4Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält. 5Der Auftrag kann bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument eingereicht werden; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 6Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. 7Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch. 2Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.