§ 71 SBG - Besoldung; Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind durch Gesetz zu regeln.
(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch das durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz und das Saarländische Besoldungsgesetz geregelt.
(3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz.
(4) Die Bezüge sind auf ein von der Beamtin oder dem Beamten oder von der oder dem Versorgungsberechtigten einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.