§ 15 NSchG - Berufsschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. Darüber hinaus kann sie sich gegen ein vom Land zu erhebendes angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 5 für die öffentliche Berufsschule ausrichtet, an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung beteiligen, soweit dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Sie ermöglicht auch den Erwerb weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.

(2) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die Fachstufen.

(3) Die Grundstufe dauert ein Jahr. Sie vermittelt eine berufliche Grundbildung und wird geführt

  1. 1.

    in anerkannten Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind,

    1. a)

      als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht (schulisches Berufsgrundbildungsjahr),

    2. b)

      als Berufsgrundbildungsjahr im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten (kooperatives Berufsgrundbildungsjahr) oder

    3. c)

      in Form von Teilzeitunterricht oder von Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht)

    oder

  2. 2.

    in anerkannten Ausbildungsberufen des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung sowie in anerkannten Ausbildungsberufen, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, in Form von Teilzeitunterricht oder Blockunterricht.

(4) In den Fachstufen werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen.

(6) Dem Schulbesuch nach Absatz 3 kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht vorangehen. Das Berufsvorbereitungsjahr ist Bestandteil der Grundstufe, die in diesem Fall zwei Jahre dauert.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für einzelne Berufsfelder das schulische Berufsgrundbildungsjahr im ganzen Land oder auf Antrag einzelner Schulträger in deren Gebiet einzuführen, wenn dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind.