§ 185 HSchG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst ist für den Geschäftsbereich dieses Ministeriums zum Erlass der Rechtsverordnungen nach den in Abs. 1 aufgeführten Vorschriften zuständig.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.

(4) Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische und für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten zuständig.

(5) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 2, § 99c und 144a Abs. 2 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.