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§ 1 LKJHG - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162 6

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere

  1. 1.
    den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
  2. 2.
    die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 - SGB VIII) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  3. 3.
    die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern (insbesondere von Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege) zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,
  4. 4.
    die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
  5. 5.
    die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.