§ 1 LKJHG - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Bibliographie
- Titel
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2162 6
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere
- 1.den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
- 2.die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 - SGB VIII) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
- 3.die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern (insbesondere von Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege) zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,
- 4.die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
- 5.die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.