§ 3 LKJHG - Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Bibliographie
- Titel
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2162
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere
- 1.den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,
- 2.die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
- 3.die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.