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§ 3 LKJHG - Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere

  1. 1.
    den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,
  2. 2.
    die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
  3. 3.
    die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.