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§ 4 StiftG LSA - Stiftungsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

(1) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen nach § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen nach § 2 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.

(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    den Namen und den Sitz der Stiftung,

  2. 2.

    die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,

  3. 3.

    das vertretungsberechtigte Organ,

  4. 4.

    den Zweck der Stiftung,

  5. 5.

    die Rechtsnatur der Stiftung und

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung.

(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(5) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 stellt auf Antrag der Stiftung nach § 2 Abs. 1 eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.