§ 165 SGB V - See-Krankenkasse
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt. 2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) 1Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. 2Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften.
(3) 1Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst gewährt werden. 2Die Satzung kann bestimmen, dass andere Krankenkassen mit der Leistungsgewährung beauftragt werden. 3Hat die See-Krankenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maßgebend; im Übrigen gelten die Verträge der beauftragten Krankenkasse. 4Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu erstatten. 5§ 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.