Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)

Inhaltsübersicht(1)§§
Geltungsbereich1
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen
Rechtsstellung2
Aufgaben3
Entwicklung4
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium5
Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes5a
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige6
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen7
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation
1.
Organe
Organe8
Leiter der Fachhochschule9
Aufgaben des Senats10
Mitglieder des Senats11
Fachbereiche und Fachbereichsräte12
Aufgaben des Fachbereichsrates13
Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates14
Wahlen15
Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des
Senats und der Fachbereichsräte16
2.
Abteilungen
Abteilungen und Abteilungsleiter17
3.
Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler17a
4.
Belange der Gleichstellung
Gleichstellungsbeauftragte17b
5.
Institute und Einrichtungen
Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung17c
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
Grundsatz18
Berufungsverfahren19
Dozenten20
Nebenamtlich Lehrende21
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen22
Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung23
Vorzeitiges Ausscheiden24
Gasthörer24a
Sprecher der Studenten25
Studienordnung, Prüfungen26
Hochschulgrad27
Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen27a
Sechster Abschnitt
Forschung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung27b
Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts27c
Achter Abschnitt
Beiräte, Aufsicht
Beiräte28
Aufsicht29
Genehmigungen30
Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit anderen Hochschulen
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen 31
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Satzungen und Ordnungen32
(weggefallen)33
Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes34
Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades35
Änderung von Gesetzen36
In-Kraft-Treten37
Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit38

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.