§ 28 ThJG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke, wie sie in § 27 Nr. 1, 2, 4 und 5 näher bezeichnet sind, zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit der anerkannten Vereinigung der Jäger. Sie stellt das verbleibende Aufkommen für die allgemeine Förderung des Jagdwesens zur Verfügung. Zu der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zu hören.