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§ 22b BerlStrG - Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung

Bibliographie

Titel
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Amtliche Abkürzung
BerlStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2132-2

(1) Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren

  1. 1.

    für Straßen I. Ordnung und für den Bau von Straßen II. Ordnung sowie für den übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung;

  2. 2.

    für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstiger Straßen der zuständige Bezirk.

(2) Anhörungsbehörde ist die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.

(3) Planfeststellungsbehörde ist die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung.