§ 22b BerlStrG - Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2132-2
(1) Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung sowie dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstiger Straßen ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde.
(2) Anhörungsbehörde ist die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.
(3) Planfeststellungsbehörde ist die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung.