§ 12 BerlHG - Studienübergänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Die Hochschule, an der ein weiterführendes Studium aufgenommen wird, entscheidet über die angemessene Anrechnung von Zeiten und Leistungen des vorangegangenen Studiums an einer anderen Hochschule oder an der Berufsakademie Berlin. § 30 Abs. 6 findet Anwendung.