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§ 13 DSG-LSA - Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gilt § 11 Abs. 1. Für die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 12 Abs. 1 und 3.

(2) Für die Übermittlung an andere als in Absatz 1 genannte ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 12 Abs. 1 und 3. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Fehlt es an einem angemessenen Datenschutzniveau, ist die Übermittlung zulässig, wenn

  • der Betroffene eingewilligt hat,
  • sie für die Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen sind, erforderlich ist,
  • sie für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
  • sie für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
  • sie aus einem durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

(2a) Übermittlungsbeschränkungen, die sich aus dem Fünften Abschnitt des Gesetzes ergeben, sind zu beachten.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(4) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.