§ 13 DSG-LSADatenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- DSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 12 Abs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 12 Abs. 3.
(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder, wenn für den Empfänger keine gleichwertigen Datenschutzregelungen wie im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.