§ 105 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Bei Grundsätzen über die Durchführung des juristischen Vorbereitungsdienstes (§ 73 Nr. 4) sowie bei den anderen in den §§ 62 bis 65 und 72 bis 74 bezeichneten Angelegenheiten, soweit diese ausschließlich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst betreffen, sind an Stelle der nach den allgemeinen Vorschriften gebildeten Personalvertretungen die Personalvertretungen der Referendare zuständig. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst betreffen, haben die Personalvertretungen der Referendare die Befugnisse einer Jugendvertretung.
(3) In den zur Zuständigkeit des Regierungspräsidenten gehörenden Angelegenheiten ist nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 der Bezirkspersonalrat der Referendare bei dem Oberlandesgericht zu beteiligen, in dessen Bezirk der Regierungspräsident seinen Sitz hat. In diesen Angelegenheiten nimmt im Rahmen von § 30 Abs. 4 auch ein Vertreter des Regierungspräsidenten an der Sitzung teil.
(4) Im Anschluß an das Verfahren nach § 66 Abs. 1 bis 5 können der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Bezirkspersonalrat der Referendare beim Oberlandesgericht eine Angelegenheit dem Justizminister vorlegen, der nach Verhandlung mit dem Bezirkspersonalrat endgültig entscheidet.