§ 1 UBAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Redaktionelle Abkürzung
UBAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-9

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheitt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.