§ 1 UBAErrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
- Redaktionelle Abkürzung
- UBAErrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-9
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheitt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.