§ 72 ThürBG - Beihilfe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind
- 1.
Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,
- 2.
Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und
- 3.
Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen,
wenn und solange ihnen laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
- 1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
- 2.
zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen,
- 3.
in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung,
- 4.
zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
- 5.
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen
gewährt. Kosten des Besuchs schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und berufsfördernder Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.
(4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
- 1.
50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
- 2.
70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3,
- 3.
70 vom Hundert für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und
- 4.
80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem, von ihnen zu bestimmenden Berechtigten, 70 vom Hundert. Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen nach Absatz 5 Satz 4 sind zu berücksichtigen.
(5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Die Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 60 Abs. 2 ThürBesG zustehen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden.
(6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags.
(7) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) übermitteln. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten.