§ 73 ThürBG - Besoldung, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt. Gleiches gilt für die Reise- und Umzugskostenvergütung.
(2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.