§ 3 SSpG - Geschäftliche Betätigung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen Anordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Das Bauspargeschäft und das Versicherungsgeschäft sind im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation zu betreiben.
(2) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einzelne Arten von Geschäften unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht, nicht mehr, nur in begrenztem Umfang oder nur mit seiner allgemeinen Zustimmung betrieben werden dürfen. Er kann Höchstbeträge für einzelne Anlagen und für Anlagearten festlegen und bestimmen, welche Mindestanforderungen an die Sicherheiten zu stellen sind. Hierbei sind die von der Sparkassenaufsichtsbehörde auf Grund von § 31 erlassenen allgemeinen Anordnungen zu beachten.