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§ 56 VGHGFristen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Professor des Rechts an einer deutschen Universität einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der Anordnung oder Entscheidung. Wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer erteilt oder zugestellt wird.

(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.