§ 34 BörsZulV - Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien kann die Zulassungsstelle einen Prospektbilligen, der nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den §§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an dieser Börse bereits zum amtlichen Markt zugelassen sind.
(2) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der letzte festgestellte Einzelabschluss beizufügen; in dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, dass der Einzelabschluss beigefügt ist, Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen Konzernabschluss auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen beizufügen, Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluss der einen Art beizufügen, wenn der Jahresabschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1 genannten Wertpapiere.