Versionsverlauf


§ 7 ThürFtG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.

(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.

(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind

  1. 1.
    das Landesverwaltungsamt für alle Ausnahmen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus,
  2. 2.
    das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde für alle Ausnahmen innerhalb des Landkreises über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus,
  3. 3.
    in allen übrigen Fällen die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.