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§ 59 SächsBG - Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können nach § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes, sobald die Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde.