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§ 5 KWG - Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.
    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Saarland,
  2. 2.
    die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jede Gemeinde,
  3. 3.
    der Gemeindewahlausschuss für jede Gemeinde,
  4. 4.
    der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
  5. 5.
    der Wahlbeschwerdeausschuss für jeden Landkreis, für jede kreisfreie Stadt, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für den Stadtverband Saarbrücken.

(2) Soweit Wahlorgane, ihre Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen sind, gilt ihre Bestellung bis zur Bekanntmachung des nächsten allgemeinen Wahltages. Sie kann widerrufen werden.

(3) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.