§ 150 PatAnwO - Kostenpflicht des Verurteilten
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das ehrengerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine ehrengerichtliche Bestrafung gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen.
(2) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.