§ 130 PAO - Anordnung der Beweissicherung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.