§ 78b LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beamten mit Dienstbezügen, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
- 1.
in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
- a)
für die Dauer von insgesamt höchstens zehn Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt werden, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verringert wird,
- b)
nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden,
- 2.
in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 85a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 85a sollen jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 85a dürfen zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.