§ 78b LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt werden, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung anderer als der in § 69 aufgeführten Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß einer Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.
(3) Während der Zeiträume, für die Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig.