§ 9 KWO LSA - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern gelten folgende Mindestsätze:
- 1.
16 Euro für die Beisitzer der Wahlausschüsse je Sitzung,
- 2.
16 Euro für die Mitglieder der Wahlvorstände für den Tag der Wahl.
Der Kreistag kann für die Beisitzer des Kreiswahlausschusses, der Verbandsgemeinderat für die Beisitzer des Verbandsgemeindewahlausschusses, der Gemeinderat für die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes höhere Sätze beschließen.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.