§ 9 KWO LSAEntschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern gelten folgende Mindestsätze:
- 1.30 DM für die Beisitzer der Wahlausschüsse,
- 2.30 DM für die Mitglieder der Wahlvorstände.
Der Kreistag kann für die Beisitzer des Kreiswahlausschusses, der Gemeinderat für die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes höhere Sätze beschließen.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 30 DM je Stunde ersetzt.
(4) Für den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA berufenen Wahlleiter oder Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Der außerhalb der Sitzungen entstehende Aufwand wird für die Dauer der Wahlperiode mit 100 DM abgegolten.