§ 13 SächsBG - Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Im Fall von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Im Fall von § 12 des Beamtenstatusgesetzes erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung. Bei Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.
(2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
(3) Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.