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§ 8 GAKG - Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
Amtliche Abkürzung
GAKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7810-2

Der Planungsausschuss leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf.