§ 1 GAKG - Gemeinschaftsaufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
- Amtliche Abkürzung
- GAKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7810-2
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
- 1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
- a)
rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- b)
Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
- c)
sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;
- 2.
Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;
- 3.
Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
- 4.
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
- 5.
wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;
- 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
- a)
Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
- b)
Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stilllegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- 7.
Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen
- a)
in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,
- b)
in kleine Infrastrukturen,
- c)
in Basisdienstleistungen,
- d)
zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
- e)
zugunsten des ländlichen Tourismus und
- f)
zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern
umfassen können;
- 8.
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.